Bliesdalheim


Das Ortswappen

Beschreibung des Ortswappens:
In Schwarz ein silberner Wellenbalken, überdeckt mit einem widersehenden, rotbewehrten und rotgezungten goldenen Löwen.

Begründung:
Der Löwe fußt auf einem 1742 gebrauchten "Blieser Hofs Gerichts Insiegel 1739 des Gerichts  von "Dalheim". Der Wellenbalken symbolisiert die Lage an der Blies, und die Farben erinnern an die Zugehörigkeit zum Herzogtum Pfalz-Zweibrücken.

Der Ortsrat und seine Mitglieder

Becker, Alexandra Barbara (CDU)
Fromm, Markus (CDU)
Grieser, Thorsten (CDU)
Jung Christoph (CDU)
Kruft, Franz (CDU)
Motsch, Michael (CDU)
Rabung, Michael (CDU)
Weisenstein, Stefan (CDU)
Welsch, Bernhard  (CDU),  Ortsvorsteher

 

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Damit auch jeder rechtlich genauestens über das Gremium Bescheid weiß, hier der maßgebliche Gesetzestext über Zuständigkeiten und Rechte.

Kommunales Selbstverwaltungsgesetz des Saarlandes (KSVG)

§ 71 Ortsrat
(1) Für jeden Gemeindebezirk ist ein Ortsrat zu bilden. Der Ortsrat besteht aus den von den im Gemeindebezirk wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt in Gemeindebezirken
bis zu 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 7 und höchstens 11,
mit mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 9 und höchstens 13,
mit mehr als 10000 bis zu 25000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 11 und höchstens 15,
mit mehr als 25000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 und höchstens 21.
Die Einwohnerzahl der Gemeindebezirke ist von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen. Die Zahl der Ortsratsmitglieder ist in der Satzung nach § 70 Abs. 1 zu bestimmen, für ihre Änderung gilt § 70 Abs. 2 entsprechend.
(3) Das Nähere über die Wahl und die Ergänzung des Ortsrates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 72 Amtszeit, Rechtsstellung
(1) Die Amtszeit des Ortsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten Tag, der auf den Wahltag folgt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsrates. Endet die Amtszeit des bisherigen Ortsrates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Ortsrates folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Ortsrates, längstens jedoch um einen Monat. Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsrates endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amtes oder mit dem Verlust der Wählbarkeit in den Ortsrat.
(2) Die Mitglieder des Ortsrates können ihr Amt jederzeit niederlegen. Der Rücktritt ist gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Ortsrat trifft der Ortsrat.
(4) Die Mitglieder des Ortsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ausnahme der §§ 24 und 25 sind entsprechend anzuwenden.

§ 73 Aufgaben des Ortsrates
(1) Der Ortsrat kann zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat sie oder er die Vorschläge des Ortsrates dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuß zur Beratung vorzulegen. Über das Ergebnis der Beratung des Gemeinderates oder des Ausschusses ist der Ortsrat zu unterrichten.
(2) Der Ortsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5, vor der Beschlußfassung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse zu hören. Dies gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Planung von Investitionsvorhaben im Gemeindebezirk,
2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Gemeindebezirk beziehen,
3. Aufstellung des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Gemeindebezirk handelt,
4. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen im Gemeindebezirk,
5. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk,
6. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde im Gemeindebezirk,
7. Änderung der Grenzen des Gemeindebezirkes,
8. Wahl, Benennung oder Vorschlag der für den Gemeindebezirk zuständigen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit nicht der Ortsrat nach Absatz 3, Satz 3 Nr. 10 selbst entscheidet.
Darüber hinaus soll der Ortsrat zu denjenigen Fragen Stellung nehmen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuß oder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister vorgelegt werden.
(3) Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat in den nachstehend genannten Angelegenheiten. Stellt der Gemeinderat für deren Erledigung Mittel zur Verfügung, so sind diese gemeindebezirksbezogen im Haushaltsplan auszuweisen und vom Ortsrat abschließend zu entscheiden. Diese Angelegenheiten sind:
1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Gemeindebezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Kinderspielplätze, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen,
2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Gemeindebezirk hinausgeht,
4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Gemeindebezirk,
5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Gemeindebezirk,
6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,
7. Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen auf Gemeindebezirksebene,
8. Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,
9. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk mit der Maßgabe, daß Doppelbenennungen innerhalb der Gemeinde unzulässig sind,
10. Wahl, Benennung oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich deren Ehrenamt auf den Gemeindebezirk beschränkt und der Gemeinde diese Rechte zustehen.
Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im einzelnen abgrenzen und für die Erledigung allgemeine Richtlinien erlassen. Umfang und Inhalt der Entscheidungsbefugnisse können im Einzelfall abweichend geregelt werden; der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
(4) Der Gemeinderat kann dem Ortsrat allgemeine durch Satzung oder im Einzelfall weitere bestimmte Angelegenheiten, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirkes erledigen lassen, zur Entscheidung übertragen. Ausgenommen sind die dem Gemeinderat durch Rechtsvorschrift vorbehaltenen Aufgaben.
(5) Der Gemeinderat hat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde und einer geordneten Haushaltswirtschaft die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsräte und die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Unterläßt es der Ortsrat, die im Rahmen der ihm nach den Absätzen 3 und 4 übertragenen Entscheidungsbefugnisse notwendigen Beschlüsse zu fassen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, daß der Ortsrat innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt der Ortsrat der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so entscheidet der Gemeinderat an Stelle des Ortsrates.

§ 74 Anzuwendende Vorschriften
Für den Ortsrat gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über
1. Heilung von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit (§ 27 Abs. 6),
2. Fraktionen (§ 30 Abs. 5),
3. Pflichten (§ 33 Abs. 1 und 2),
4. Sitzungszwang (§ 38),
5. Geschäftsordnung (§ 39),
6. Öffentlichkeit (§ 40) mit der Maßgabe, daß auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuß, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln sind,
7. Einberufung und Tagesordnung (§ 41) mit der Maßgabe, daß
a) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einberufung des Ortsrates verlangen kann und er sowie die Mitglieder des Gemeinderates jederzeit an den Sitzungen teilnehmen können,
b) der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,
c) die Einberufungsfrist bei nichtöffentlichen Sitzungen mindestens einen Tag beträgt,
d) es bei nichtöffentlichen Sitzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf,
8. Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),
9. Beschlußfähigkeit (§ 44) mit der Maßgabe, daß
a) mehr als die Hälfte der in der Satzung nach § 70 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl und
b) im Falle des § 44 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind,
10. Beschlußfassung (§ 45),
11. Wahlen (§ 46),
12. Niederschrift (§ 47) mit der Maßgabe, daß die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,
13. Hinzuziehung von Personen zu den Sitzungen (§ 49 Abs. 3 und 4),
14. Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51) mit der Maßgabe, daß der Gemeinderat den Grundbetrag und das Sitzungsgeld oder den Pauschbetrag festsetzt,
15. vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderung (§ 52),
16. Auflösung des Gemeinderates (§ 53) mit der Maßgabe, daß die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auflösung des Ortsrates entscheidet,
17. Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen (§ 60) mit der Maßgabe, daß nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zum Widerspruch


§ 75 Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher
(1) In seiner ersten von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufenden Sitzung wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Vorschriften des § 42 Abs. 2 und der § 65 bis § 67 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter; auf ihre oder seine Rechtsstellung finden § 30 Abs. 3 und 4 und § 31 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsrates die Belange ihres oder seines Gemeindebezirks gegenüber der Gemeinde wahr. Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten, die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, ist ihr oder ihm auf Verlangen das Wort und Auskunft zu erteilen.
(4) Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher obliegt die repräsentative Vertretung des Gemeindebezirks. Sie oder er ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen. Der Gemeinderat kann ihr oder ihm zusätzliche Aufgaben durch Satzung übertragen. Darüber hinaus kann sie oder er im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindebezirke zu erörtern.


Quelle: http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Gesetze/ksvg.htm